Mehr als 43 Jahre nach dem Mord an einem Prostituierten in Hamburg gibt es keinen Zweifel mehr an der Täterschaft. Das Urteil des Landgerichts Hamburg gegen einen Angeklagten ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof wies die Revision des 62-Jährigen zurück. Die Überprüfung des Urteils habe keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben, teilte die Pressestelle des Bundesgerichtshofs mit.
Das Landgericht hatte den gehörlosen Mann am 28. Mai zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und drei Monaten Haft verurteilt. Die Strafkammer sprach den Deutschen in einem Indizienprozess schuldig.
Drei Schüsse auf wehrloses Opfer
Bei dem Opfer handelte es sich um einen transsexuellen Prostituierten. Die Tat war in der Nacht zum 11. Januar 1983 in dessen Wohnwagen auf einem Parkplatz im Stadtteil Hammerbrook verübt worden. Der damals 41-Jährige, der sich nach Angaben der Vorsitzenden Richterin am Landgericht Angelique nannte, hatte den Angeklagten in der Nähe der Reeperbahn angesprochen und als Freier in seinem Auto zum Wohnwagen mitgenommen.
Unvermittelt habe der damals 18 Jahre alte Angeklagte mit einem Revolver drei Schüsse auf den auf einem Bett sitzenden und völlig wehrlosen Prostituierten abgegeben. Das Opfer verblutete am Tatort, während der Täter mit dessen Portemonnaie, Sparbuch und anderen Wertgegenständen flüchtete. Später wurden die achtlos weggeworfenen Dinge in der Nähe des S-Bahnhofs Hammerbrook und unweit der Wohnung der Mutter des Angeklagten gefunden. Im Portemonnaie fehlten 100 D-Mark.
DNA-Spur nach über 20 Jahren zugeordnet
Nach Überzeugung der Strafkammer stammten die von der Polizei sichergestellten Projektile aus einem Revolver des Angeklagten. Eine DNA-Spur auf einer Zigarettenkippe im Aschenbecher des Autos konnte im Jahr 2004 entschlüsselt werden. Doch erst im Jahr 2025 befasste sich eine Kriminalkommissarin erneut intensiv mit dem Fall. Im November vergangenen Jahres war der von Geburt an gehörlose und mehrfach vorbestrafte Angeklagte verhaftet worden.
Nach Überzeugung des Landgerichts waren die tödlichen Schüsse ein Mord. Es seien die Mordmerkmale der Heimtücke, der Habgier und des Handelns zur Ermöglichung einer Straftat erfüllt. Sei 1979 gilt in Deutschland, dass Mord grundsätzlich nicht verjährt, Täter also bis an ihr Lebensende mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen müssen.
Urteil nach Jugendstrafrecht
Zur Tatzeit war der Angeklagte Heranwachsender. Auf der Grundlage früherer Gutachten in anderen Strafverfahren gegen den Beschuldigten wandte das Gericht das Jugendstrafrecht an. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Jugendstrafe von sieben Jahren Haft gefordert, der Verteidiger Freispruch. Der Angeklagte hatte nach den Worten der Gebärdendolmetscher nach der Urteilsverkündung gesagt: "Ich schwöre bei Gott, dass ich es nicht war."
+++ Redaktioneller Hinweis: Diese Meldung wurde basierend auf Material der Deutschen Presse-Agentur (dpa) erstellt. Bei Anmerkungen oder Rückfragen wenden Sie sich bitte an [email protected]. +++
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