
Die Stadt Kempten hat Kindern in den vergangenen beiden Jahren unzulässig den uneingeschränkten Zugang zu Spielplätzen, Bolzplätzen und anderen Grünanlagen verweigert. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof in München hat deswegen nun eine entsprechende Regelung in der Grünanlagensatzung der Stadt vom Juli 2024 für verfassungswidrig und nichtig erklärt.
Wie das Gericht mitteilte, hatte eine Privatperson gegen die Satzung geklagt. Unzulässig ist demnach, dass Kinder im Alter bis zu einschließlich neun Jahren nur in Begleitung auf die Grünanlagen dürfen. Der Verfassungsgerichtshof betont in der Mitteilung: "Für die Entwicklung von Kindern etwa im Grundschulalter kommt dem unbeaufsichtigten Besuch von Spielplätzen, Bolzplätzen und anderen Grünanlagen eine ganz wesentliche Bedeutung zu."
Kommune wollte Unfällen und Haftungsansprüchen vorbeugen
Die Stadt hatte die Benutzung in der Satzung wie folgt für bestimmte Gruppen eingeschränkt: "Kindern bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres, Menschen mit körperlicher Benachteiligung, die der Aufsicht bedürfen und sonstige der Aufsichtspflicht unterliegende Personen ist der Zutritt und der Aufenthalt nur in Begleitung von Personen gestattet, die zur Aufsicht verpflichtet und dazu geeignet sind (Erwachsene oder Personen über 16 Jahre)."
Hintergrund der Regelung war nach Angaben des Gerichts, Unfälle zu vermeiden - beispielsweise im Bereich von Gewässern. Zudem sollten Haftungsrisiken der Stadt und ihrer Mitarbeiter wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten verringert werden.
Richter: Regelung ist unverhältnismäßig
Die Richter sahen allerdings in der Satzung einen Verstoß gegen das sogenannte Übermaßverbot. Dieses regelt, dass alle staatlichen Eingriffe verhältnismäßig sein müssen. "Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass für bereits in größerem Maß in die Selbstständigkeit entlassene, normal entwickelte Kinder das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht möglich sein muss und diese auch Neuland entdecken und "erobern" können müssen", erklärte das Gericht.
Hinsichtlich des Unfallrisikos verwies der Verfassungsgerichtshof darauf, dass unbeaufsichtigten Kindern auch nach Ansicht der Stadt nicht überall Gefahr drohe. Gebiete mit Teichen oder Seen seien örtlich begrenzt. Die Satzungsregelung sei daher unverhältnismäßig, weil sie undifferenziert generell eine Begleitung des Kindes anordne.
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